92/05/0304•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0304
92/05/0304Supremo Tribunal Administrativo21 de fev. de 1995
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Sachverhalt Vorfrage öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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