92/05/0198•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0198
92/05/0198Supremo Tribunal Administrativo30 de mai. de 1995
I.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet
abgewiesen.
II.) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen. III.) Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Gemeinde S Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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