Verwaltungsgerichtshof 92/05/0161

92/05/0161Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1993

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Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteistellung Parteienantrag

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Verwaltungsgerichtshof 92/05/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1993

Spruch

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/1, vom 28. Jänner 1991 Folge gegeben und dieser Bescheid dahingehend abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) wird unter Zugrundelegung der mit Bescheid der MA 37/V vom 4. Oktober 1990, Zl. MA 37/V-6240/90, bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen die Bewilligung erteilt, nach dem mit dem Sichtvermerk des Verwaltungsgerichtshofes versehenen Plan auf der Liegenschaft K-Gasse 7, das bestehende Dachgeschoß abzutragen, nach Einziehen von Stahlbetondecken das bestehende Gebäude um ein Hauptgeschoß (4. Stock) aufzustocken, ein neues Dachgeschoß herzustellen und in den beiden geplanten Geschoßen insgesamt 7 Wohnungen einzubauen.

Die Anzahl der Pflichtstellplätze, welche gemäß § 36 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957 in der derzeit geltenden Fassung, durch die Bauführung geschaffen werden müssen, bleibt um 4 Stellplätze hinter der gesetzlichen Stellplatzpflicht zurück.

Unter einem wird die Bauführung in öffentlich-rechtlicher

Beziehung für zulässig erklärt.

Vorgeschrieben wird:

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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