92/05/0150•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0150
92/05/0150Supremo Tribunal Administrativo10 de nov. de 1992
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, "den Akt an den ... Verfassungsgerichtshof abzutreten", wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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