92/05/0048•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0048
92/05/0048Supremo Tribunal Administrativo26 de abr. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- sowie dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten sowie das Kostenbegehren der Drittmitbeteiligten werden abgewiesen.
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