92/05/0039•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0039
92/05/0039Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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