92/05/0020•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0020
92/05/0020Supremo Tribunal Administrativo15 de set. de 1992
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- sowie der Drittmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.
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