92/05/0009•Verwaltungsgerichtshof 92/05/0009
92/05/0009Supremo Tribunal Administrativo16 de jun. de 1992
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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