92/04/0267•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0267
92/04/0267Supremo Tribunal Administrativo19 de out. de 1993
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
II. zu Recht erkannt:
Aufgrund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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