Verwaltungsgerichtshof 92/04/0172

92/04/0172Supremo Tribunal Administrativo15 de set. de 1992

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Verwaltungsgerichtshof 92/04/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der erstbehördliche Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 2 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Insoweit, als der erstbehördliche Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 1 bestätigt wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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