92/04/0172•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0172
92/04/0172Supremo Tribunal Administrativo15 de set. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der erstbehördliche Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 2 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Insoweit, als der erstbehördliche Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 1 bestätigt wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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