92/04/0171•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0171
92/04/0171Supremo Tribunal Administrativo20 de out. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner in Beschwerde gezogenen Absprüche betreffend die Nichteinhaltung der Auflage Punkt 63 am 24. August 1989 und betreffend die Nichteinhaltung der Auflage Punkt 91, betreffend die Strafbemessung und betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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