Verwaltungsgerichtshof 92/04/0144

92/04/0144Supremo Tribunal Administrativo21 de jun. de 1993

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Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

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Verwaltungsgerichtshof 92/04/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1993

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

  1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer, von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viert- und Fünftbeschwerdeführer erhoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

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