92/04/0090•Verwaltungsgerichtshof 92/04/0090
92/04/0090Supremo Tribunal Administrativo15 de set. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes B. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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