92/03/0074•Verwaltungsgerichtshof 92/03/0074
92/03/0074Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1992
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 22.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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