92/03/0045•Verwaltungsgerichtshof 92/03/0045
92/03/0045Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 1992
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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen und in diesem Umfang der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung bestätigt wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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