92/02/0246•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0246
92/02/0246Supremo Tribunal Administrativo11 de nov. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird in seinem verurteilenden Teil (Punkte 2 und 3 des erstbehördlichen Straferkenntnisses) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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