92/02/0169•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0169
92/02/0169Supremo Tribunal Administrativo2 de set. de 1992
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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