92/02/0139•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0139
92/02/0139Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 1992
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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