92/02/0137•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0137
92/02/0137Supremo Tribunal Administrativo11 de nov. de 1992
Ablehnung eines Beweismittels Meldepflicht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches einschließlich der Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Bescherde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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