92/02/0119•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0119
92/02/0119Supremo Tribunal Administrativo27 de mai. de 1992
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.