92/02/0058•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0058
92/02/0058Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1992
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde Spezialität
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des erstbehördlichen Straferkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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