92/02/0036•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0036
92/02/0036Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm eine Verwaltungsstrafe verhängt und die Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages vorgeschrieben wird. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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