92/02/0031•Verwaltungsgerichtshof 92/02/0031
92/02/0031Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1992
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Spezialität
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.
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