92/01/1123•Verwaltungsgerichtshof 92/01/1123
92/01/1123Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 1993
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Der den Zweitbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.