92/01/0996•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0996
92/01/0996Supremo Tribunal Administrativo9 de set. de 1993
Die Beschwerde wird, soweit sie die Haltung der im Kopf des angefochtenen Bescheides unter 20., 21. und 25. bis 27. genannten Tiere betrifft, zurückgewiesen.
Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Spruchteiles I.b, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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