92/01/0749•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0749
92/01/0749Supremo Tribunal Administrativo23 de set. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß die von ihm für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu absolvierende Praxiszeit fünf Jahre beträgt, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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