92/01/0039•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0039
92/01/0039Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 1992
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Nachlaß von Geldstrafen als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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