92/01/0032•Verwaltungsgerichtshof 92/01/0032
92/01/0032Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 1992
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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