91/19/0373•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0373
91/19/0373Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 1993
Der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch und im Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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