91/19/0362•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0362
91/19/0362Supremo Tribunal Administrativo9 de mar. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen (sohin in bezug auf den Spruchpunkt 2) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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