91/19/0316•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0316
91/19/0316Supremo Tribunal Administrativo17 de fev. de 1992
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches hinsichtlich der Punkte 1., 3., 5., 6. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.