91/19/0134•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0134
91/19/0134Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 1993
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Strafausspruch und im Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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