91/19/0041•Verwaltungsgerichtshof 91/19/0041
91/19/0041Supremo Tribunal Administrativo27 de mai. de 1991
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 1.) bis 4.) und 9.) bis
19. ) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 5.) bis 8.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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