Verwaltungsgerichtshof 91/19/0024

91/19/0024Supremo Tribunal Administrativo27 de mai. de 1991

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Verwaltungsgerichtshof 91/19/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1991

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche zu den Ziffern 1, 2 und 5 richtet;

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Ziffern 6, 7 und 8 seines Spruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen - und zwar hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Spruches des angefochtenen Bescheides zur Gänze sowie hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 5, 9 und 10 im Umfang des jeweiligen Strafausspruches einschließlich der damit verbundenen Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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