91/17/0092•Verwaltungsgerichtshof 91/17/0092
91/17/0092Supremo Tribunal Administrativo20 de dez. de 1991
Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
Die Stadtgemeinde Neusiedl am See hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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