91/17/0082•Verwaltungsgerichtshof 91/17/0082
91/17/0082Supremo Tribunal Administrativo10 de out. de 1991
Die Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
Die Stadtgemeinde Y hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 6.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.