91/17/0047•Verwaltungsgerichtshof 91/17/0047
91/17/0047Supremo Tribunal Administrativo13 de nov. de 1992
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die im Jahre 1984 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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