91/16/0111•Verwaltungsgerichtshof 91/16/0111
91/16/0111Supremo Tribunal Administrativo22 de out. de 1992
Angemessenheit Unterhalt Bedürfnisse Einkünfte
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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