91/15/0132•Verwaltungsgerichtshof 91/15/0132
91/15/0132Supremo Tribunal Administrativo21 de out. de 1993
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über den Antrag auf Fortschreibungsveranlagung zum 1. Jänner 1984 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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