91/14/0204•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0204
91/14/0204Supremo Tribunal Administrativo14 de jan. de 1992
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten zu Handen der oben genannten Rechtsanwälte Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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