91/14/0126•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0126
91/14/0126Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1991
Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Schuldspruches - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- zu Handen des oben genannten Rechtsanwaltes binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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