91/14/0116•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0116
91/14/0116Supremo Tribunal Administrativo10 de mai. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Einkommensteuer 1984 bis 1986 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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