91/13/0226•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0226
91/13/0226Supremo Tribunal Administrativo27 de abr. de 1994
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen Zeitlich
Die Beschwerde wird nach teilweiser Klaglosstellung im Wege einer Berichtigung des angefochtenen Bescheides gemäß § 293 BAO durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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