91/13/0201•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0201
91/13/0201Supremo Tribunal Administrativo11 de ago. de 1993
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin über Einkommensteuer 1987 und 1988 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.