91/13/0199•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0199
91/13/0199Supremo Tribunal Administrativo24 de nov. de 1993
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverständiger Entfall der Beiziehung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1981 sowie Einheitswert zum Betriebsvermögen zum 1. Jänner 1982 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde (hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1980 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1981) als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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