Verwaltungsgerichtshof 91/13/0165

91/13/0165Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 1992

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Verwaltungsgerichtshof 91/13/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1992

Spruch

  1. Der Bescheid GZ 6/2-642/37/1/89-02 wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als sein Spruch lautet:

"Wird der gesonderte Rechnungskreis nicht bei Beginn des Geschäftes eingerichtet, tritt der Bescheid nicht in Kraft;"

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ 6/2-642/37/89-02 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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