91/13/0165•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0165
91/13/0165Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 1992
"Wird der gesonderte Rechnungskreis nicht bei Beginn des Geschäftes eingerichtet, tritt der Bescheid nicht in Kraft;"
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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