91/13/0160•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0160
91/13/0160Supremo Tribunal Administrativo22 de jan. de 1992
Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1982 bis 1984 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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