91/13/0159•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0159
91/13/0159Supremo Tribunal Administrativo11 de ago. de 1993
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Die Beschwerde wird, soweit sie von den unter 2.) bis 5.) genannten Personen erhoben wurde, hinsichtlich Umsatzsteuer zurückgewiesen.
B.) hinsichtlich der Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin und ferner hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für die Jahre 1984 bis 1986 von den unter 2.) bis 5.) genannten Personen erhoben wurde, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für die Jahre 1984 bis 1986 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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