91/13/0119•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0119
91/13/0119Supremo Tribunal Administrativo21 de jul. de 1993
Begründung Allgemein
A) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen,
B) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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