91/13/0079•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0079
91/13/0079Supremo Tribunal Administrativo21 de dez. de 1994
Soweit die Beschwerde Umsatzsteuer betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt;
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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